Geschäftsordnung

der Fraktion Bürger für Schmallenberg (BFS)

§ 1 Name und Sitz

Die Fraktion Bürger für Schmallenberg (BFS) ist die Vereinigung der Mitglieder des Rates der Stadt Schmallenberg. Die Fraktion hat seinen Sitz in Schmallenberg.

§ 2 Konstituierende Sitzung

(1) Die Mitglieder der Fraktion treten innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl zur Annahme der Fraktionsgeschäftsordnung und zur Wahl des Vorstandes zusammen. (2) Die konstituierende Sitzung wird von der oder dem Fraktionsvorsitzenden der vergangenen Wahlperiode einberufen und geleitet, hilfsweise von dem ältesten Mitglied der Fraktion.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder der Fraktion sind die als Mitglieder der Fraktion gewählten Stadtvertreter oder welche im Laufe der Wahlperiode über die Liste oder als Direktkandidatenvertreter nachrücken. (2) Mitglieder des Rates, die im Laufe der Wahlperiode Mitglied der Bürgergemeinschaft für Schmallenberg werden, können durch Beschluß der Fraktion in die Fraktion aufgenommen werden.

§ 4 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder der Fraktion haben die gleichen Rechte und Pflichten. (2) Die Fraktionsmitglieder sind gehalten, an den Aufgaben der Fraktion mitzuwirken, insbesondere ist die Teilnahme an Fraktionsssitzungen, Ratssitzungen und Ausschußsitzungen, denen das Fraktionsmitglied angehört, selbstverständliche Pflicht. (3) Außer aus Krankheitsgründen sollte ein Fraktionsmitglied nur aus besonders wichtigem Grund und nur mit rechtzeitiger Zustimmung des Fraktionsvorsitzenden oder des Fraktionsgeschäftsführers den Sitzungen fernbleiben. Ein verhindertes Mitglied ist verpflichtet, seinen Vertreter oder Vertreterin rechtzeitig über die Verhinderung zu informieren und für die Vertretung zu sorgen.

§ 5 Fraktionsdisziplin

(1) Es gibt keinen Fraktionszwang. (2) Die Fraktionsmeinung wird jedoch durch Mehrheitsentscheid gebildet. Fraktionsmitglieder, die sich den Beschlüssen der Fraktion nicht anschließen wollen, teilen dies dem Fraktionsvorstand rechtzeitig mit. (3) Fraktionsinterne Vorgänge und Tatsachen, die der Geheimhaltung unterliegen, sind vertraulich zu behandeln.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen des Mandats, Beendigung der Mitgliedschaft in der BfS sowie durch Austritt aus der Fraktion. (2) Der Austritt aus der Fraktion bedarf der Schriftform an den Fraktionsvorstand.

§ 7 Fraktionssitzungen/Finanzierung

(1) Fraktionssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Nur Beratungsgegenstände die im Rat und in den Ausschüssen vertraulich zu behandeln sind, werden in nichtöffentlicher Sitzung beraten. (2) Die Fraktion beschließt in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der BfS die Politik der Fraktion und berät die Tagesordnungspunkte des Rates und der Ausschüsse. (3) Die Fraktion entscheidet über die Besetzung von Ausschüssen und wählt für sonstige Gremien zu benennende Kandidatinnen und Kandidaten. (4) Mandats- und Funktions-Träger können zur Finanzierung der Fraktionsarbeit zu monatlichen Mandatsbeiträgen herangezogen werden. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Fraktion.

§ 8 Einberufung und Tagesordnung

(1) Die Fraktionssitzungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden schriftlich einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn es der Fraktionsvorstand beschließt oder mindestens ein Viertel der Fraktionsmitglieder verlangen und unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich beantragen. (2) Die Tagesordnung wird durch den Vorstand oder die Fraktionsgeschäftsführerin oder den Fraktionsgeschäftsführer aufgestellt und rechtzeitig den Mitgliedern zugestellt. Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise zu informieren.

§ 9 Sitzungsordnung, Protokolle

Die oder der Fraktionsvorsitzende leitet die Sitzungen. Es wird eine Anwesenheitsliste geführt und ein Ergebnisprotokoll gefertigt, daß von der/dem Vorsitzenden oder Gechäftsführer/in zu unterschreiben ist und allen Fraktionsmitgliedern zugestellt wird bzw. verteilt wird.

§ 10 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung

Die Fraktion ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Fraktionsmitglieder anwesend sind. Sie gilt als beschlußfähig, solange die Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt wird. Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

§ 11 Arbeitskreise

Auf Beschluß der Fraktion können für bestimmte Politikbereiche Arbeitskreise gebildet werden. Die Arbeitskreise beraten die Fraktion und legen ihre Stellungnahmen und ihre sonstigen Aktivitäten der Fraktion vor.

§ 12 Zusammensetzung des Fraktionsvorstandes und Wahl

(1) Der Fraktionsvorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in und dem/der Geschäftsführer/in. (2) Die Fraktion besetzt aus seiner Mitte die unter (1) aufgeführten Mitglieder des Fraktionsvorstandes in geheimer Wahl für jeweils 2 ½ Jahre. (3) Vorstandsmitglieder können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Der oder dem Betroffenen ist vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 13 Weiterführung der Geschäfte

Bei Neuwahl des Rates führt der bisherige Fraktionsvorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl des Fraktionsvorstandes weiter.

§ 14 Aufgaben des Fraktionsvorstandes

(1) Der Fraktionsvorstand führt die Geschäfte der Fraktion und plant die Arbeit. Er verteilt die Aufgaben und koordiniert die einzelnen Politikbereiche. Er bereitet die Sitzungen vor und berichtet der Fraktion über seine Beratungen. Im Bericht sollen auch abweichende Meinungen zum Ausdruck kommen. (2) Der Fraktionsvorstand unterrichtet die Fraktion über wesentliche politische Vorgänge und Besprechungen.

§ 15 Einberufung, Vorsitz, Teilnahme, Protokoll

Der Vorstand wird vom der/dem Vorsitzenden einberufen, die/der auch den Vorsitz führt. Der Vorstand der Bürgergemeinschaft für Schmallenberg e.V. hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen und ist entsprechend einzuladen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Es kann auf Wunsch von jedem Fraktionsmitglied eingesehen werden.

§ 16 Fraktionsvorsitz

Die oder der Fraktionsvorsitzende vertritt die Fraktion nach außen und gibt im parlamentarischen Bereich Erklärungen für die Fraktion ab. Er kann sich durch seinen Stellvertreter oder Geschäftsführer vertreten lassen.

§ 17 Rechtsgeschäftliche Vertretung

Die rechtsgeschäftliche Vertretung obliegt der Fraktionsvorsitzenden bzw. dem Fraktionsvorsitzenden. Die laufenden Geschäfte werden vom der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer wahrgenommen.

§ 18 Entschädigung

Für besondere Aufgaben der Fraktionsarbeit kann eine Entschädigung gezahlt werden, deren Höhe durch die Fraktion festgelegt wird.

§ 19 Fraktionsgeschäftsführerin / Fraktionsgeschäftsführer

Die Fraktionsgeschäftsführerin oder der Fraktionsgeschäftsführer erledigt nach den Weisungen des Fraktionsvorstandes die juristischen und organisatorischen Aufgaben der Fraktion, genehmigt den Finanzplan für das jeweilige Geschäftsjahr und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er stellt die Jahresrechnung auf und ist für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel der Fraktion verantwortlich.

§ 20 Rechnungsprüfung

(1) Die Fraktion wählt für die Dauer der Wahlperiode eine aus 2 Mitgliedern bestehende Rechnungsprüfungskommission. Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission dürfen nicht dem Vorstand angehören. (2) Die Rechnungsprüfungskommission hat jährlich eine Kassen- und Rechnungs-Prüfung vorzunehmen. (3) Sie hat daneben außer der Kassenprüfung stichprobenartig die Ordnungsmäßigkeit der Buchung sowie die sachliche Richtigkeit der einzelnen Belege anhand der von der Fraktion erarbeiteten Richtlinie zu prüfen.

§ 21 Rechtsübergang

Die Fraktion übernimmt die Rechte und Verpflichtungen aus Rechtsgeschäften der Fraktion der vorhergehenden Wahlperiode.

§ 22 Änderung, In-Kraft-Treten und Geltung der Geschäftsordnung

(1) Über die Änderung der Geschäftsordnung entscheidet die Fraktion mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder. (2) Will die Fraktion im Einzelfall von der Geschäftsordnung abweichen, bedarf dies einer Mehrheit von drei viertel der anwesenden Mitglieder. (3) Die Geschäftsordnung tritt am 7. April 2004 in Kraft.

Letzte Änderung am 14.06.2012